Satzung - Alumni & Freunde WiSo Nürnberg e.V.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Alumni & Freunde WiSo Nürnberg e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 357 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Erziehung und der Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg (WiSo-Fakultät/WiWi-Fachbereich),
  • die Förderung eines ständigen Erfahrungs- und Informationsaustauschs der Mitglieder untereinander sowie mit der Wirtschaft, der WiSo-Fakultät und allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
  • die kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen in der Tradition der WiSo-Fakultät,
  • die Förderung des Interesses und Verständnisses für die WiSo-Fakultät im In- und Ausland,
  • die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Fragestellungen, Informationen sowie der Adressen der Mitglieder sowie
  • die Pflege der Verbindung zwischen den Angehörigen der WiSo-Fakultät, ihren derzeitigen und früheren Studierenden und den wirtschaftlich, kulturell und sozial interessierten Kreisen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen in das Körperschaftsvermögen der WiSo-Fakultät, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen können nach ihrer Wahl statt der ordentlichen Mitgliedschaft eine fördernde Mitgliedschaft erwerben. Studierende der WiSo- Fakultät können statt der ordentlichen Mitgliedschaft eine studentische Mitgliedschaft erwerben. Natürliche Personen sind insbesondere ehemalige und aktuelle Studierende sowie Doktoranden der WiSo-Fakultät, ehemalige und aktuelle Mitglieder des Lehr-, Forschungs- und Verwaltungskörpers der WiSo-Fakultät sowie auf andere Weise der WiSo-Fakultät nahestehende Personen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Bei Ablehnung des Antrags teilt der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mit. Gegen die Ablehnung eines Antrags kann durch den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

(3) Die Partnermitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden, die, mit oder ohne Trauschein, in Partnerschaft mit einem Mitglied des Vereins leben. Abs. (2) gilt für den Erwerb der Partnermitgliedschaft entsprechend. Partnermitglieder erhalten alle Serviceleistungen des Vereins gemeinsam mit dem in Partnerschaft lebenden Mitglied nur in einem Exemplar bzw. in einfacher Ausführung. Beide Partner sind als Mitglieder stimmberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss vom Verein oder Tod.

(2) Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs austreten. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags (§ 6) nicht nachkommt. Der Ausschluss wird vom Vorstand zwei Monate nach Zugang der zweiten Mahnung beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Mitglied kann vom Vorstand ferner ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere der Missbrauch vereinsinterner Daten kann über die strafrechtliche Verfolgung hinaus zum Ausschluss führen. Der Ausschluss eines Mitglieds nach Maßgabe von Satz 3 muss schriftlich unter Angabe von Gründen von einem anderen Mitglied beantragt werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Diese ist an den Vorstand zu richten. Ist die Beschwerde fristgerecht eingegangen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Wird die Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht erhoben, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Beschwerdefrist. Ab Zugang des Beschlusses des Vorstands ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.

§ 6 Beiträge

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Sie beschließt eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag wird für 12 Monate erhoben und ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann für unterjährige Eintritte abweichend zeitabhängige Mitgliedsbeiträge festsetzen.

(2) Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung (§ 8),

2.    der Beirat (§ 9),

3.    der Vorstand (§ 10)

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder, einem Drittel der Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Beirats ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann schriftlich oder in Textform, z.B. per Email, erfolgen. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder den Versammlungsleiter; die Wahl des Versammlungsleiters wird durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.

(1a) Der Vorstand kann, sofern beide Vorstandssprecher zustimmen, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder die Durchführung der Abhaltung einer Mitgliederversammlung als reine Online-Mitgliederversammlung, d.h. ausschließlich mit online (über das Internet oder das Telefon) zugeschalteten Teilnehmern, oder eine hybride Mitgliederversammlung, d.h. sowohl mit persönlich anwesenden als auch online zugeschalteten Mitgliedern, beschließen. Für die Teilnahme der Vereinsmitglieder auf dem Online-Wege stellt der Verein den Mitgliedern ein kostenlos zugängliches Tool zur Verfügung. Die weiteren Modalitäten der technischen Durchführung einer Online- oder hybriden Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Alle mit der Online- oder hybriden Form der Mitgliederversammlung verbundenen Beschlüsse (inkl. Wahlen) sind ebenfalls auf diesem Weg möglich und gültig.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer prüfen alljährlich die Bücher und erstatten darüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Billigt die Mitgliederversammlung Abrechnung und Bericht, so ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer,
  • Genehmigung der Abrechnung des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über den Erwerb der Mitgliedschaft nach der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
  • alle sonstigen Angelegenheiten, die nach zwingendem Recht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(6) Für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung sind darüber hinaus mindestens 10 Prozent der Mitgliederzahl an Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, sofern sich die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert. Über Satzungsänderungen, die aufgrund gerichtlicher Auflagen erforderlich werden, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter, der zugleich Mitglied des Vorstands ist, zu unterzeichnen. Ist der Protokollführer nicht Vorstandsmitglied, so ist das Protokoll zusätzlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus

1.    dem Vorsitzenden,

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.    dem Sprecher des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sowie

4.    weiteren Mitgliedern.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand auf die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Zu Mitgliedern des Beirats können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben und/oder die Vernetzung in Wirtschaft oder Wissenschaft verstärken. Auf Vorschlag des Vorstands haben Sponsoren des Vereins die Möglichkeit, einen festen Vertreter als Mitglied des Beirats zu benennen.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Hierzu zählt insbesondere, Maßnahmen zur Vertiefung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Wirtschaft insbesondere auch in der Region Nürnberg zu initiieren und durchzuführen. Dies bezieht sich auch auf die gesellschaftliche Integration von Öffentlichkeit, Wissenschaft und Wirtschaft.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass einer der beiden Vorstandsmitglieder, die den Verein jeweils vertreten, ein Vorstandssprecher sein soll.

(2)    Der Vorstand besteht aus

1.    zwei Vorstandssprechern,

2.    dem Schatzmeister und

3.    bis zu zwölf weiteren Mitgliedern.

Der Kreis der Vorstandsmitglieder soll:

  • ein aktives Mitglied der Professorenschaft der WiSo-Fakultät/Fachbereich und
  • einen aktiven wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Assistenten eines Lehrstuhls der WiSo-Fakultät/Fachbereich umfassen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt jedoch mindestens bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Vorstandsmitglieder während der Dauer ihrer Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, an Stelle der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder neue Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Amtszeit der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder zu berufen. Der Beschluss des Vorstands ist einstimmig zu fassen.

(5) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Aus dem Kreis der Mitglieder mit studentischer Mitgliedschaft kann nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(6) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins. Außer der laufenden Verwaltung obliegt dem Vorstand insbesondere die Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Für alle Vereinsgeschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung von der Satzung zugewiesen sind, ist der Vorstand zuständig.

§ 11 Begründung von Verbindlichkeiten, Abschluss von Verträgen

Der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedürfen

a)    die Begründung von Verpflichtungen des Vereins, die das

Gesamtbeitragsaufkommen des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie die Summe der für das laufende Geschäftsjahr erhaltenen Spenden übersteigen, sowie

b)    der Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands betrifft nur das Innenverhältnis des Vereins.

 

Vorstehende Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.6.2023.